Entlastung für Unternehmer bei der AHV-Meldung

Seit dem 1. Juni 2016 müssen Arbeitgeber den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Mitarbeiter nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt melden. Die Anmeldung hat spätestens anlässlich der Lohnabrechnung zu Beginn des Folgejahres zu erfolgen. Ebenfalls aufgehoben wird der bisher zuhanden des Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis, womit der Anschluss bei der AHV-Ausgleichskasse bestätigt wurde.

Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 2/16

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