Anhang im neuen Rechnungslegungsrecht

Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Die Unternehmen müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 anwenden. Die Pflicht zur Erstellung des Anhangs besteht für alle juristischen Personen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind in der Regel von der Anhangspflicht befreit.

Inhalt des Anhangs: Das Gesetz verlangt die Wiedergabe von Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze. Ebenfalls werden Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung verlangt. Ebenfalls denkbar sind Angaben zur angewendeten Bewertungsmethode der Vorräte oder zur gewählten Abschreibungsmethode beim Anlagevermögen. Daneben sind folgende Neuerungen und Pflichtangaben relevant:

  • Mitarbeiterzahlen
  • Details zu Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen gehalten werden
  • Anzahl eigener Anteile
  • Restbetrag der Verbindlichkeiten aus Leasing- und ähnlichen Geschäften (z.B. langfristige Mietverträge) mit Restlaufzeit über einem Jahr
  • Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen
  • Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten
  • Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt
  • Eventualverpflichtungen
  • Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung
  • Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
  • Netto-Auflösung wesentlicher stiller Reserven
  • Gründe bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle
  • Sonstige Angaben, die für die zuverlässige Beurteilung der Ertrags- oder Vermögenslage durch Dritte wesentlich sind

Auch wenn der Änderungsbedarf für die meisten Unternehmen gering ist, sind die notwendigen Anpassungen spätestens mit dem Jahresabschluss 2015 umzusetzen. Beschaffen Sie sich die notwendigen Informationen frühzeitig. Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 3/15

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