Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III

Folgende steuerpolitische Massnahmen sollen auf Bundes- und Kantonsebene ab dem 1. Januar 2019 umgesetzt werden:

  • Kapitalgesellschaften können einen kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Die Kantone sind frei, diesen Abzug freiwillig einzuführen. Führen sie ihn ein, müssen sie die Dividendenbesteuerung auf mindestens 60% festsetzen (zinsbereinigte Gewinnsteuer).
  • Es werden einheitliche Regelungen für die Aufdeckung stiller Reserven bei einem Statuswechsel sowie bei Beginn und Ende der Steuerpflicht in der Schweiz eingeführt (sogenannte Step-ups).

Nur auf Stufe Kanton werden ab dem 1. Januar 2019 folgende Massnahmen umgesetzt:

  • Die kantonalen Steuerprivilegien für Holding- und Verwaltungsgesellschaften werden aufgehoben.
  • Bei den kantonalen Steuern wird eine Patentbox eingeführt. Diese sieht eine privilegierte Behandlung von Erträgen aus Patenten und aus vergleichbaren Rechten vor.
  • Die Kantone erhalten die Möglichkeit, zusätzlich auch erhöhte Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Inland abzuziehen.
  • Ferner können die Kantone gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer einführen.
  • Die gesamten Erträge aus Patentbox, zinsbereinigter Gewinnsteuer und Forschungs- und Entwicklungsabzug werden mit mindestens 20% besteuert (Entlastungsbegrenzung).

Man geht davon aus, dass viele Kantone in nächster Zeit ihre Gewinnsteuersätze zum Teil erheblich senken werden. Z.B. BS: Gewinnsteuersatz bisher: 21.6%, geplant 17.7%. BL: bisher: 20.7%, geplant: 15%.

Damit die Kantone die Gewinnsteuersenkungen und die Einführung neuer Massnahmen nicht alleine finanzieren müssen, hat der Bund den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von bisher 17% auf neu 21,2% erhöht.

Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 2/16

Melden Sie sich für unseren Newsletter an:

Erhalten Sie nützliche Tipps direkt in Ihr Postfach.

Sie können sich jederzeit wieder abmelden.