Pflicht zur Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

Seit 1. November 2019 ist die Ausgabe von Inhaberaktien nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

Umwandlung Inhaberaktien in Namenaktien: Das müssen Sie wissen

  • Bis spätestens 30. April 2021 müssen bereits ausgegebene Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Andernfalls geschieht dies ab 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen.
  • Für die Umwandlung müssen die Gesellschaftsstatuten angepasst werden.
  • Der Beschluss muss in der Generalversammlung gefasst und öffentlich beurkundet werden.
  • Die Statutenanpassung muss demnach für die ordentliche Generalversammlung 2020 oder aber für eine ausserordentliche Generalversammlung traktandiert werden.
  • Statutenanpassungen müssen der zuständigen Handelsregisterbehörde gemeldet und im Handelsregister eingetragen werden.
  • Nach der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Inhaberaktionäre, die ihre Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
  • Für diejenigen Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken.

Verwaltungsrat verantwortlich

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich dafür, dass kein Aktionär, der seine Meldepflicht verletzt hat, seine entsprechenden Rechte ausüben kann.

Bleibt der Verwaltungsrat untätig, werden Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Das Handelsregister nimmt die entsprechenden Anpassungen von Amts wegen vor und trägt eine Bemerkung ein.

Eine Ausnahme gilt für börsenkotierte Inhaberaktien: Sie werden nicht in Namenaktien umgewandelt.

Quelle: Up/Date April 2020

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