Neue Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2018

Welche Massnahmen müssen Sie hinsichtlich der Mehrwertsteuersatz-Änderungen ergreifen?

Rechnungsstellung: Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung und nicht etwa das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung.

Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen in der gleichen Rechnung aufgeführt werden. Das Datum oder der Zeitraum der Leistungen müssen jedoch aus der Rechnung klar ersichtlich sein.

Werden die Leistungen der beiden betroffenen Jahre nicht klar abgegrenzt, ist die Gesamtleistung zum alten Satz steuerbar.

Periodische Leistungen (zum Beispiel ein Zeitungsabonnement) die über den Zeitpunkt der Steuersatzsenkung hinaus gestellt werden, sind grundsätzlich pro rata auf den alten und den neuen Steuersatz aufzuteilen.

Entgeltsminderungen/Retouren aus Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.

 

Normal Sondersatz

Reduzierter  Satz

Sondersatz Beherbergungsleistungen

Aktuelle Steuersätze

8%

2.5%

3.8%

– Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung 31.12.2017

- 0.45%

-0.1%

- 0.2%

+ Steuererhöhung FABI 01.01.2018

0.1%

0.1%

0.1%

Stand 01.01.2018

7.7%

2.5%

3.7%


MWST-Abrechnung: Durch die Reduktion der MWST-Sätze werden ab dem 1.1.18 neue Abrechnungsformulare verwendet. Bitte beachten Sie ebenfalls dass die Reduktion der MWST-Sätze zur Senkung der Saldo-Steuersätze ab 1.1.2018 führt.

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