Neues Erbrecht: Was ändert sich 2023?

Moderne Familienmodelle werden ab 1. Januar 2023 auch im über hundertjährigen Erbrecht berücksichtigt. Was die Änderungen für erbberechtigte und nahestehende Personen bedeuten und warum es sich empfiehlt, sein Testament gegebenenfalls zu überprüfen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Auf den 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft

Hinter der Revision steht die Absicht, den gesetzlichen Rahmen flexibler zu gestalten und auf neue gesellschaftliche Realitäten auszurichten.

An der gesetzlichen Erbfolge hat sich nichts geändert. Zu den gesetzlichen Erben zählen weiterhin:

  • Ehepartner und eingetragene Partner,
  • Nachkommen,
  • Eltern und Geschwister.

Sollen beispielsweise Konkubinatspartner oder Stiefkinder im Fall des Ablebens abgesichert oder eine wohltätige Organisation bedacht werden, müssen sie weiterhin testamentarisch bedacht werden.

Mit dem revidierten Erbrecht können Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.

Neues Erbrecht: Pflichtteile sinken

Ohne Testament regelt das Gesetz, wer wie viel erbt – die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.

Ab 2023  gilt aber bei Todesfällen nach dem 1. Januar 2023:

  • Für Nachkommen ist nur noch die Hälfte statt drei Viertel des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt.
  • Der Pflichtteil für die Eltern entfällt sogar ganz.
  • Für den Ehepartner oder den eingetragenen Partner hingegen bleibt auch im neuen Erbrecht der Pflichtteil unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Von Gesetz her erbberechtigt sind nur:

  • Blutsverwandte,
  • Ehepartner,
  • Adoptivkinder.

Hier folgt auch das neue Recht dem traditionellen Familienmodell.

Stiefkinder und Kinder des Lebenspartners gehen leer aus. Sollen auch diese erben, müssen sie explizit in einem Testament im Rahmen der freien Quote bedacht werden.

Durch die sinkenden und wegfallenden Pflichtteile erhöht sich die frei verfügbare Quote, die gemäss den Wünschen des Erblassers vererbt werden kann:

  • Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner kann im Sinne einer gegenseitigen Meistbegünstigung die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft zugewendet werden.
  • Die frei verfügbare Quote, welche zu Eigentum zugewendet werden kann, steigt neu von einem Viertel auf die Hälfte des Nachlasses.

Zum Schutz der Nachkommen wurde eine gesetzliche Wiederverheiratungsklausel eingefügt, welche bewirkt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten der Pflichtteil den Nachkommen ausbezahlt werden muss.

Neu ist, dass der Pflichtteil für den (Noch-) Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Todesfall während eines laufenden Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens eintritt.
Diese Neuerung gilt aber nicht für den gesetzlichen Erbanspruch, dieser erlischt erst mit Rechtskraft des Scheidungs- oder Auflösungsurteils. Es ist somit eine Verfügung von Todes wegen erforderlich, um dem Noch-Ehegatten als Erben auszuschliessen.

Erbvorbezüge

Viele Eltern gewähren ihren Kindern bereits vor ihrem Tod einen Erbvorbezug, beispielsweise für ein Eigenheim, eine Weiterbildung oder weil das Kind sich selbstständig machen will.

Im Erbfall müssen solche Vorbezüge wieder ausgeglichen werden, was möglicherweise das beschenkte Kind in finanzielle Bedrängnis bringen kann.

Wenn Eltern wollen, dass solche Zuwendungen nicht ausgeglichen werden müssen, müssen sie das Kind ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreien – im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben.

Pflege der Eltern

Brauchen die Eltern im Alter mehr Unterstützung, wird dies oft oder zumindest zu einem höheren Anteil nur von einem Kind geleistet. Der gesetzliche Erbanteil bleibt aber für alle Kinder gleich.

Eltern können das betreuende Kind durch ein Vorausvermächtnis oder durch einen höheren Anteil in der freien Quote in ihrem Testament oder im Erbvertrag besserstellen und die anderen auf den (nun tieferen) Pflichtteil setzen.

Erbvertrag

Nach neuem Recht unterliegen Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen der Anfechtung, wenn sie mit Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind.

Es ist also zu beachten, dass bei Abschluss eines Erbvertrags ein Zuwendungsverbot gilt, wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.

Testament und Erbvertrag

Es ist sinnvoll, bestehende erbrechtliche Bestimmungen auf deren Aktualität und die Übereinstimmung mit dem neuen Erb recht zu überprüfen – vor allem hinsichtlich der Pflichtteile, der Verteilung der verfügbaren freien Quote und eines allfälligen Scheidungsverfahrens.

Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil das neue Recht auf alle Todesfälle, welche sich ab dem 1.1.2023 ereignen, zur Anwendung kommt.

Auch unabhängig vom neuen Erbrecht empfiehlt es sich, ein Testament oder einen Erbvertrag regelmässig zu prüfen.

  • Stimmen die Regelungen noch mit Ihrem Willen überein?
  • Entsprechen die Bestimmungen den aktuellen finanziellen und personellen Gegebenheiten?
  • Falls ein Familienunternehmen im Spiel ist: Was können Sie vorkehren, um eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu erleichtern und den Weiterbestand der Firma abzusichern?

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