Geschäftsfahrzeug privat nutzen: Änderung ab 2022

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Erweiterte Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent.

Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 1. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3'000.- als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlauben.

Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich leichte Mehreinnahmen.

Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises können die Kantone die Verordnungsänderung bei den kantonalen Steuern übernehmen. Bei Übernahme des Vorschlags durch Kantone mit unbeschränktem Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug von über CHF 3'000.- entstünden diesen leichte Mehreinnahmen.

Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631), die von den Eidgenössischen Räten angenommen worden ist.

Das EFD hat im Jahr 2019 zu dieser Änderung eine Vernehmlassung durchgeführt. Sechs Kantone, zwei Parteien und 14 Organisationen stimmten dem Vorschlag zu. 20 Kantone, zwei Parteien und acht Organisationen lehnten ihn ab.

TREUHAND|SUISSE lehnte in der Vernehmlassungsantwort eine Erhöhung des pauschalen Privat-anteils von monatlich 0,8 % auf 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises ab, da der Privatanteil keinen direkten Bezug zu den Arbeitswegkosten hat.

Die Erhöhung des Privatanteils führt leider bloss zu höheren Abgaben bei den Unternehmen und den Steuerpflichtigen.

Quelle: TREUHAND | SUISSE Institut Treuhand und Recht

Infoblatt "News Flash" Ausgabe 3-21 vom 23. März 2021

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