Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ab 2022

Ab 1. Januar 2022 werden die Administrationshürden um FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) gelockert und der pauschale Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge angepasst.

Bisher mussten die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

Davon konnten bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3000 Franken als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlaubten.

Neu kann die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inklusive Arbeitswegkosten pro Monat mit 0,9 Prozent (bisher 0,8 Prozent) des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden.

Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen weiterhin mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3 000 Franken als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlauben.

Mit der neuen Regelung entfallen:

  • die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer.
  • Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Hingegen ist bei einer gemischten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs ein Privatanteil als Naturallohn abzurechnen. Der Privatanteil ist wie bisher mit der Mehrwertsteuer abzurechnen.

Trotz der Änderungen bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Lesen Sie mehr zum Thema im Blogbeitrag von TREUHAND | SUISSE.



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