Quellensteuer ab 1.1.2021

Auf den 1. Januar 2021 treten die neuen Regelungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Sie bringen Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit.

Neu müssen die Mitarbeitenden in deren Wohnsitzkantonen abgerechnet werden.

Die Kantone rechnen nach zwei einheitlichen Modellen ab: dem Jahresmodell (VD, GE, VS, FR, Tl) und dem Monatsmodell in den übrigen Kantonen. Erhält eine quellensteuerpflichtige Person eine Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine(n) Schweizer(in) oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung, ist sie ab dem Folgemonat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt.

Die Berechnungsregeln werden komplexer, beispielsweise beim 13. Monatslohn im Monatsmodell und dem unterjährigen Aus- oder Eintritt von Mitarbeitenden. Der Nebenerwerbtarif D fällt weg. Dadurch muss das Unternehmen bei Teilzeitangestellten mit mehreren Beschäftigungen die Einkommen für die Satzbestimmung hochrechnen. Für Ersatzeinkünfte gilt neu der Tarifcode G (bzw. Q bei deutschen Grenzgängern).

Auch im Bereich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) gibt es Änderungen. Die Anpassungen bei den Bezugsprovisionen werden in vielen Kantonen zu einer Senkung der Bezugsprovisionen für die Mitwirkung der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) führen.

Quelle: UP DATE 2/2020


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