Reform AHV 21

Damit die vom Stimmvolk beschlossene Reform umgesetzt werden kann, braucht es Änderungen auf Verordnungsebene. Sie treten zusammen mit der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie in weiteren Verordnungen geregelt. Konkret regeln sie diese drei Bereiche:

  • Ausgleichsmassnahmen: Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) werden präzisiert. Dies betrifft den Rentenzuschlag beim Erreichen des Referenzalters (auch bei Teilrenten) sowie die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug. Die Kürzungssätze werden nach drei Einkommensklassen abgestuft.
  • Flexibler Altersrücktritt: Die monatlichen Kürzungssätze bei Vorbezug der Rente werden präzisiert. Auch die Abschaffung des Aufschubs bei der Altersleistung aus der 2. Säule wird präziser gefasst (siehe hierzu auch die Titelgeschichte in diesem UP|DATE).
  • Arbeiten über das Referenzalter hinaus: Die Bestimmungen zum Verzicht auf den Freibetrag sowie die einmalige Möglichkeit, die Rente neu berechnen zu lassen, werden geregelt. Mit AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden.

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