Revidiertes Firmenrecht

Bei der Firmenbildung gelten seit 1.7.16 für alle Gesellschaften dieselben Vorschriften. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus einem frei zu bildenden Kern, mit der Ergänzung der entsprechenden Rechtsformangabe (ausgeschrieben oder gemäss der ergänzten Handelsregisterverordnung abgekürzt).

Neu wird die Ausschliesslichkeit des Firmennamens für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Ebenfalls vorteilhaft ist, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Wird die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt, muss nur der Rechtsformzusatz geändert werden.

Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 3/16 

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