Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2016

Ab 1. Januar 2016 gelten die folgenden Beiträge und Leistungen:

1. Säule, AHV/IV/EO – Beiträge Unselbstständigerwerbende

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs

AHV 8,40 %

IV 1,40 %

EO 0,45 %

Total des AHV-Bruttolohns (ohne Familienzulagen) 10,25 %

Je ½ der Prämien zulasten Arbeitgeber / Arbeitnehmer.

1. Säule, AHV/IV/EO – Beiträge Selbstständigerwerbende

Maximalsatz 9,65 %

Maximalansatz gilt ab einem Einkommen von (pro Jahr) CHF 56 400

Unterer Grenzbetrag (pro Jahr) CHF 9 400

Für Einkommen zwischen 56 400 und 9400 CHF kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung.

Nicht Erwerbstätige und Personen ohne Ersatzeinkommen bezahlen pro Jahr den Mindestbeitrag von CHF 478

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs.

Beitragsfreies Einkommen

Für AHV-Rentner (pro Jahr) CHF 16 800

Nur auf Verlangen des Versicherten abzurechnen, auf geringfügigem Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber. CHF 2 300

Davon ausgenommen sind Kunstschaffende und Personen, die im Privathaushalt arbeiten (z. B. Reinigungspersonal).

Pers. bis Ende 25. Altersjahr, deren Einkommen aus Tätigkeit in Privathaushalten 750 CHF nicht übersteigt, CHF 750

sind neu von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die jungen Erwachsenen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

1. Säule – Arbeitslosenversicherung

Beitragspflicht: alle AHV-versicherten Arbeitnehmer

Bis zu einer Lohnsumme von (pro Jahr) CHF 148 200

ALV-Beitrag je ½ zulasten Arbeitgeber / Arbeitnehmer 2,20 %

Solidaritätsbeitrag bei einer Lohnsumme ab über 148 200 CHF (pro Jahr)

ALV-Beitrag je ½ zulasten Arbeitgeber / Arbeitnehmer 1,00 %

1. Säule – AHV-Altersrenten

Minimal (pro Monat) CHF 1 175

Maximal (pro Monat) CHF 2 350

Maximale Ehepaarrente (pro Monat) CHF 3 525

Die Rente kann um maximal zwei Jahre vorbezogen werden, Kürzungssatz 6,8 % (pro Jahr).

2. Säule – berufliche Vorsorge

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität.

Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs zusätzlich auch Alterssparen.

Eintrittslohn pro Jahr CHF 21 150

Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr CHF 3 525

Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr CHF 84 600

Koordinationsabzug pro Jahr CHF 24 675

Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr CHF 59 925

Gesetzlicher Mindestzinssatz 1,25 %

2. Säule – Unfallversicherung

Beitragspflicht Berufsunfall: alle Arbeitnehmer inkl. Praktikanten, Lernende etc.

Beitragspflicht Nichtberufsunfall: Alle Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens

acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern.

Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr CHF 148 200

Prämien Berufsunfall zulasten Arbeitgeber

Prämien Nichtberufsunfall zulasten Arbeitnehmer.

3. Säule – gebundene Vorsorge (freiwillig)

Die gebundene Vorsorge 3a kann maximal fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter (64./65. Altersjahr) hinaus geäufnet werden, die Beiträge

sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die Voraussetzungen sind, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit besteht und ein AHV-pflichtiges

Einkommen abgerechnet wird.

Steuerbegünstigte Einlagen in die gebundene Säule 3a können auch von AHV-Rentnern geleistet werden, die einen AHV-Lohn

von weniger als 1400 CHF pro Monat beziehen und somit keine AHV-Beiträge abrechnen.

Erwerbstätige mit 2. Säule CHF 6 768

Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 33 840

Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 3/15

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