Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2018

Ab 1.1.2018 gelten folgende Beiträge und Leistungen:

1. Säule, AHV/IV/EO – Beiträge Unselbstständigerwerbende

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.


1. Säule, AHV/IV/EO-Beiträge Unselbständigerwerbende


Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

CHF 

AHV

8,40 %

IV

1,40 %

EO

0,45 %

Total vom AHV-Bruttolohn (ohne Familienzulagen)

 

Je ½ der Prämien zulasten Arbeitgeber /Arbeitnehmer.

10,25 %

1. Säule, AHV/IV/EO – Beiträge Selbstständigerwerbende

 

Maximalsatz

9,65 %

Maximalansatz gilt ab einem Einkommen von (pro Jahr)

56 400

Unterer Grenzbetrag (pro Jahr)

 9 400

Für Einkommen zwischen 56 400 CHF und 9400 CHF kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung.

 

Nichterwerbstätige und Personen ohne Ersatzeinkommen bezahlen pro Jahr den Mindestbeitrag von        

    478

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs.

 

Beitragsfreies Einkommen

 

Für AHV-Rentner (pro Jahr)

 16 800

Nur auf Verlangen des Versicherten abzurechnen, auf geringfügigem Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber

 2 300

Davon ausgenommen sind Kunstschaffende und Personen, die im Privathaushalt arbeiten (z. B. Reinigungspersonal).

 

 

Personen bis Ende des 25. Altersjahrs, deren Einkommen aus Tätigkeit in Privathaushalten 750 CHF nicht übersteigt, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die jungen Erwachsenen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

     750

1. Säule – Arbeitslosenversicherung

 

Beitragspflicht: alle AHV-versicherten Arbeitnehmer.

 

Bis zu einer Lohnsumme von (pro Jahr)                                                                                                  

148 200

ALV-Beitrag je ½ zulasten Arbeitgeber /Arbeitnehmer

2,20 %

Solidaritätsbeitrag bei einer Lohnsumme von über 148 000 CHF (pro Jahr).

 

ALV-Beitrag je ½ zulasten Arbeitgeber /Arbeitnehmer

1,00 %

1. Säule – AHV-Altersrenten

 

Minimal (pro Monat)

 1 175

Maximal (pro Monat)

2 350

Maximale Ehepaarrente (pro Monat)

3 525

Die Rente kann um maximal zwei Jahre vorbezogen werden; Kürzungssatz: 6,8 % (pro Jahr).

 

2. Säule – berufliche Vorsorge

 

Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität.

 

Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs zusätzlich auch Alterssparen.

 

Eintrittslohn pro Jahr

21 150

Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr

3 525

Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr

84 600

Koordinationsabzug pro Jahr

24 675

Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr

59 925

Gesetzlicher Mindestzinssatz

1,00 %

2. Säule – Unfallversicherung

 

Beitragspflicht Berufsunfall: alle Arbeitnehmer inkl. Praktikanten, Lernende usw.

 

Beitragspflicht Nichtberufsunfall: alle Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern.

 

Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr

148 200

Prämien Berufsunfall zulasten Arbeitgeber.

 

Prämien Nichtberufsunfall zulasten Arbeitnehmer.

 

3. Säule – gebundene Vorsorge (freiwillig)

 

Die gebundene Vorsorge 3a kann maximal fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter (64./65. Altersjahr) hinaus geäufnet werden; die Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die Voraussetzungen sind, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit besteht und ein AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet wird.

 

Steuerbegünstigte Einlagen in die gebundene Säule 3a können auch von AHV-Rentnern geleistet werden, die einen AHV-Lohn von weniger als 1400 CHF pro Monat beziehen und somit keine AHV-Beiträge abrechnen.

 

Erwerbstätige mit 2. Säule

6 768

Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens

33 840


Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe Dezember 2017

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