Liquidationsgewinne von Einzelunternehmen, die Covid-19-Härtefallhilfen erhalten haben, gelten nicht mehr als Verstoss gegen das Dividendenverbot. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses absolute Dividendenverbot im Fall der Liquidation von Einzelunternehmen, z. B. wegen Erreichen des Pensionsalters des Unternehmers oder der Unternehmerin, zu besonderer Betroffenheit führen kann. Die Änderung betrifft nur Einzelunternehmen und gilt seit dem 1. Mai; für Kapital- und Kollektivgesellschaften bleibt das Verbot bestehen. Die neue Regelung kann, sofern kantonal möglich, auch rückwirkend angewendet werden.
]]>Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat das Online-Portal EasyGov.swiss um das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit erweitert. Seit dem 17. März 2025 können Schweizer Arbeitgeber und ausländische Dienstleistungserbringer Meldungen für Arbeitseinsätze von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr digital über EasyGov einreichen. Die Integration verbessert die Datenqualität, vereinfacht die Übermittlung an kantonale Behörden und stärkt die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen (FlaM).
]]>Ab dem 1. Oktober 2025 müssen Vermieter in Kantonen mit Formularpflicht im Anfangsmietzins-Formular neben dem bisherigen Mietzins auch die zuletzt geltenden Werte des Referenzzinssatzes und des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) angeben. Ziel ist es, die Transparenz bei der Festlegung von Mietpreisen zu erhöhen und Mieterinnen und Mietern eine bessere Einschätzung sowie Anfechtung des Mietzinses zu ermöglichen. Die Neuerung betrifft insbesondere Kantone mit angespanntem Wohnungsmarkt wie Zürich, Genf, Basel und Lausanne. Für Staffelmieten entfällt künftig die Pflicht zur Nutzung eines amtlichen Formulars; eine schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
]]>Welche Vorteile bietet ein solches Reglement und was gehört hinein?
Ein Personalreglement als zentrales Instrument zur Regelung der wichtigsten Arbeitsbedingungen ist für Arbeitgeber und Mitarbeitende gleichermassen wertvoll. Einheitliche Vorgaben vermeiden Missverständnisse und vereinfachen die betriebliche Praxis. Ein Personalreglement ermöglicht es, die Arbeitsverträge schlank zu halten. Allgemein gültige Regelungen müssen nicht in jedem Vertrag nochmals aufgeführt werden. Es braucht nur noch den Hinweis auf das Personalreglement.
Ein Personalreglement sollte alle wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses abdecken. Typische Inhalte sind beispielsweise:
Es empfiehlt sich, das Reglement klar zu strukturieren und in verständlicher Sprache zu verfassen. So ist sichergestellt, dass alle Mitarbeitenden die Regelungen nachvollziehen können.
Während das Personalreglement generelle geltende Bestimmungen enthält, regelt der individuelle Arbeitsvertrag die persönlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beispielsweise Funktion und Aufgabenbereich, Lohn und allfällige Zulagen, Beschäftigungsgrad und Arbeitsort sowie Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses. Wichtig ist, dass der Arbeitsvertrag auf das Personalreglement verweist und dessen Geltung ausdrücklich festhält.
Bei der Ausarbeitung eines Personalreglements empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sollten die betrieblichen Bedürfnisse analysiert und mit den gesetzlichen Vorgaben abgeglichen werden. Die Einbindung der Mitarbeitenden oder deren Vertretung fördert die Akzeptanz und kann wertvolle Hinweise liefern.
Ein Personalreglement sollte regelmässig überprüft und an neue gesetzliche Regelungen und die betriebliche Entwicklung angepasst werden. Änderungen oder Ergänzungen des Reglements müssen schriftlich festgehalten werden. In den meisten Fällen muss man für die Gültigkeit die Zustimmung aller Mitarbeitenden einholen.
Ein Spesenreglement regelt die Vergütung von Auslagen, die Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Es kann als eigenständiges Dokument oder als Teil des Personalreglements ausgestaltet werden. Ein transparentes Spesenreglement bietet Vorteile für beide Seiten: Es schafft Klarheit über erstattungsfähige Kosten und schützt vorsteuerlichen Risiken.
Es empfiehlt sich, für das Spesenreglement die Vorlage der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zu verwenden. Dies vereinfacht und beschleunigt die Genehmigung des Reglements durch die Steuerbehörde sowie die private Steuerdeklaration für die Mitarbeitenden.
Tipps für die Praxis
Ein Personalreglement sollte stets auf die aktuellen Bedürfnisse des Unternehmens und die geltenden gesetzlichen Vorgaben abgestimmt sein. Holen Sie bei der Erstellung oder Überarbeitung rechtlichen Rat ein, um Fallstricke zu vermeiden. Kommunizieren Sie Änderungen frühzeitig und nachvollziehbar an alle Mitarbeitenden. Bewahren Sie alle Versionen des Reglements sorgfältig auf, um im Streitfall den Nachweis über Gültigkeit und Änderungen erbringen zu können.
Die Konkursstatistik zeigt derzeit nach oben. Gleichzeitig gelten seit Anfang 2025 neue gesetzliche Regelungen. Sie haben zum Ziel, missbräuchliche Konkurse einzudämmen und Gläubiger besser zu schützen. Das bringt nicht nur neue Auflagen, sondern auch Verschärfungen bei zwei schon bestehenden Praktiken, bei denen fortan mehr Sorgfalt angezeigt ist.
Die «organisierte Firmenbestattung» wird künftig strenger überwacht, der sogenannte Mantelhandel eingeschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn eine überschuldete Gesellschaft, die faktisch keine geschäftlichen Aktivitäten aufweist, sondern lediglich aus dem (Aktien-)Mantel besteht, einem neuen Inhaber übertragen wird. Neu muss das Handelsregisteramt aktiv werden und Unterlagen einfordern, wenn ein Verdacht auf Mantelhandel besteht. Ebenfalls neu sind die Konkursämter verpflichtet, in allen Konkursfällen, in denen Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen, eine Strafanzeige wegen möglichen Missbrauchs zu erstatten.
Aktiengesellschaften und GmbH unterliegen der Revisionspflicht. Wenn zwei der nachfolgenden Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden, unterliegen sie der ordentlichen Revision: 40 Mio. Franken Umsatz, 20 Mio. Franken Bilanzsumme, 250 Mitarbeitende. Ansonsten sind sie zur eingeschränkten Revision verpflichtet. Die Ausnahme: Wenn sie zehn oder weniger Vollzeitstellen bieten, können sie auf die eingeschränkte Revision verzichten. Neu ist ein solches Opting-out allerdings nur noch für künftige Geschäftsjahre und mit Vorlegen der letzten revidierten Jahresrechnung möglich. Dies schränkt die Möglichkeiten ein, eine problematische finanzielle Situation durch den Verzicht auf die Revision im laufenden Geschäftsjahr zu verschleiern. Zusätzlich wird der Beginn des Geschäftsjahrs mit Opting-out neu im Handelsregister publiziert und ist damit öffentlich.
]]>Fangen wir am Ende an. Mit dem Übergang in die Pensionierung verändert sich die Einkommenssituation für die meisten Menschen deutlich. Entscheidend ist nun die Frage, was an Rentenansprüchen und Vorsorgeguthaben vorhanden ist. Oder anders gesagt – was man in den vorangegangenen Jahrzehnten in die Vorsorgetöpfe der ersten, zweiten und dritten Säule einbezahlt hat. Das hat viel mit der Höhe des Erwerbseinkommens zu tun, das man während seiner Berufstätigkeit erzielt hat.
Wer im Angestelltenverhältnis tätig ist, kennt die Lohnabzüge. Sie werden auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. So werden dem Arbeitnehmer für die 1. Säule (AHV, IV, EO) 5,3 Prozent des Bruttolohns abgezogen. Nochmals den gleichen Betrag bezahlt der Arbeitgeber ein. Naturgemäss sind die so getätigten Einzahlungen in die Altersvorsorge bei geringem Einkommen und/oder bei Teilzeitarbeit unter dem Strich tiefer. Dies wirkt sich auf lange Sicht ganz direkt auf die Höhe der AHV-Rente aus, auf die man nach der Pensionierung Anrecht hat. Für die Berechnung des tatsächlichen Betrags sind die Einzahlungen massgeblich, die man während seines Erwerbslebens getätigt hat. Die daraus resultierende Spanne ist sehr gross. So beträgt die jährliche Maximalrente im Moment 2520 Franken pro Monat, die Minimalrente aber nur 1260 Franken, also die Hälfte.
Mit dem 25. Lebensjahr setzt für Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis das Alterssparen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein. Von da an geht ein prozentualer Anteil des «koordinierten Lohns» als Sparbeitrag in die 2. Säule. Bezahlt werden diese BVG-Beiträge mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber, die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen. Gewisse Arbeitgeber bezahlen mehr als die Hälfte, das bleibt ihnen überlassen. Hier gibt es eine doppelte Krux zu beachten. Erstens gibt es eine Eintrittsschwelle. Erst ab einem Lohn von 22 680 Franken (Wert für 2025) wird man in die berufliche Vorsorge aufgenommen. Zweitens werden nur diejenigen Lohnanteile berücksichtigt, die über dem bereits erwähnten koordinierten Lohn liegen. Der Wert dafür liegt für das Jahr 2025 bei 26 460 Franken. Nur die Lohnanteile, die über dieser Schwelle liegen, werden bei der Berechnung des Lohnabzugs berücksichtigt. Bei einem Teilzeitpensum wird der Sparanteil also geringer. Es versteht sich in der Folge von selbst, dass der Spartopf der beruflichen Vorsorge dereinst bei der Pensionierung weniger gefüllt ist. Das heisst, das angesparte Kapital oder die daraus errechnete Rente fallen tiefer aus als bei einer Vollbeschäftigung. Die skizzierten Regelungen betreffen das BVG-Obligatorium. Es steht den Unternehmen frei, überobligatorisch andere Lösungen zu finden. Besonders kritisch: Wenn jemand zwei oder drei Teilzeitjobs ausführt und jeweils unter der Eintrittsschwelle von gegenwärtig 22 680 Franken beziehungsweise dem koordinierten Lohn von 26 640 Franken bleibt, findet in der 2. Säule überhaupt kein Alterssparen statt. Das wird nach der Pensionierung mit erheblichen finanziellen Einbussen verbunden sein.
Ein dritter Baustein für eine möglichst
gute finanzielle Situation nach der Pensionierung ist die Vorsorge im Rahmen der
Säule 3a. Hier können Arbeitnehmer im
Angestelltenverhältnis bis zu 7258 Franken (Wert für 2025) in ein persönliches
Vorsorgekonto einzahlen, dessen kumulierte und verzinste Ersparnisse sie im
Umfeld der Pensionierung als Kapital wieder beziehen können. Ausserdem können
sie die geleisteten jährlichen Zahlungen in
der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Alterssparen und Steuern sparen
gehen hier also Hand in Hand. Personen
ohne Pensionskasse können bis zu 20 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens einzahlen, jedoch höchstens 36 288 Franken
(Wert für 2025). Wer nun sein Vollzeitpensum auf ein Teilzeitpensum absenkt, verfügt in vielen Fällen nicht mehr über ausreichend Mittel, die für eine Einzahlung in
die Säule 3a «übrig» bleiben. So entsteht
– in den meisten Fällen unbewusst – eine
finanzielle Lücke, die sich nach der Pensionierung bemerkbar machen wird.
Aktuell können Freizügigkeitsgelder frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Frauen können demnach die Auszahlung bis zum 69. und Männer bis zum 70. Altersjahr aufschieben. Bis zur Auszahlung werden diese Gelder für die Einkommens- und Vermögenssteuer nicht berücksichtigt, anschliessend werden sie regulär besteuert. Bezieht jemand das Kapital, wird dieser Bezug getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Steuersatz besteuert.
Im Rahmen der AHV-Reform wird das Rentenalter für Frauen stufenweise angeglichen. Ab 1. Januar 2029 liegt dann das ordentliche Rentenalter in der Schweiz für beide Geschlechter bei 65. Neu spricht der Gesetzgeber zudem von «Referenzalter» und nicht mehr von «ordentlichem Rentenalter». Der Rentenanspruch beginnt mit dem Monat, der auf den 65. Geburtstag folgt.
Künftig gilt:
Die Regelung entspricht damit jenen zur 3. Säule. Hier galt schon bisher, dass 3a-Konti nur dann später bezogen werden dürfen, wenn die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus weitergeführt wird. Ansonsten müssen 3a-Konti spätestens mit 65 bezogen werden.
Der Bezug von Vorsorgegeldern wird mit einem Sondersatz auf Kapitalzahlungen besteuert. Diese privilegierte Besteuerung ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden nun im gleichen Kalenderjahr aus mehreren Quellen Vorsorgegelder ausgezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an. Der Effekt kann bei Ehepartnern noch grösser ausfallen, wenn beide Auszahlungen im gleichen Jahr erhalten.
Um Versicherten, die bereits am 1. Januar 2024 das Referenzalter erreicht haben oder dieses bald erreichen werden, die Möglichkeit zu geben, ihre Pensionsplanung anzupassen, gibt es für die neuen Regelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Ab dem 1. Januar 2030 ist dann definitiv Schluss mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen ohne Erwerbstätigkeit.
Ob Sie das Geld aus der Pensionskasse als Kapital beziehen wollen oder nicht oder ob Sie nach dem Erreichen des Referenzalters, beispielsweise in einem kleinen Teilzeitpensum, weiterarbeiten, um die Möglichkeit des Aufschubs zu nutzen, oder ob Sie sogar eine frühzeitige Pensionierung in Betracht ziehen – es ist in jedem Fall sinnvoll, sich rechtzeitig zu informieren und die Planung der Pensionierung frühzeitig anzugehen.
]]>Was sind Freizügigkeitsguthaben?
Die Freizügigkeitsleistung, auch Austrittsleistung genannt, bezeichnet das Guthaben, das jeder Versicherte bei seiner Pensionskasse (2. Säule) ansammelt, sofern er Sparbeiträge entrichtet. Wenn eine Person nicht mehr der BVG-Pflicht untersteht, wird das gesparte Kapital auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank übertragen.
Grossunternehmen und staatliche Stellen ziehen bei der Mitarbeitersuche alle Register. Sie richten ihre Stellenangebote und Anstellungsbedingungen auf neue Ansprüche aus. Viele KMU haben nicht die Ressourcen, um in diesem «Wettrüsten» mitzuhalten. Aber auch sie müssen überlegen, wie sie für jüngere Arbeitnehmende attraktiv bleiben.
Jüngere Arbeitnehmende legen mehr Wert darauf, Freizeit, Familie und Beruf im Gleichgewicht zu halten, als die vorangehenden Generationen. Als Arbeitgeber tut man gut daran, seine Skepsis auf die Seite zu legen und zu überlegen, was im eigenen Unternehmen möglich ist. Je nach Stellenprofil findet man vermutlich Spielraum. Wenn dem so ist, legt man am besten Spielregeln fest, die zum Betrieb und seinen Anforderungen passen, zum Beispiel zeitliche Mindest-Pensen für bestimmte Funktionen.
Die 4-Tage-Woche bei gleichbleibendem Lohn, die da und dort durch die Medien geistert, dürfte für KMU kaum ein gangbarer Weg sein.
Hingegen gibt es erste Betriebe, die einen interessanten Kompromiss umsetzen: Statt 5 Tage à 8 Stunden beträgt die Arbeitszeit neu 4 Tage à 9 Stunden – das entspricht einem 90-Prozent-Pensum bei unverändertem Lohn. Die gemeinsam vereinbarte Voraussetzung dafür: Es gibt keine Personalaufstockung, die tatsächliche Arbeitsleistung bleibt gleich.
Das ist möglich, weil die Motivation und die Effizienz mit dieser Win-Win-Regelung steigen. Gerade in Handwerksbetrieben ist dies durchaus realistisch: Vier Tage Intensivbetrieb auf einer Baustelle sind einfacher zu organisieren als fünf Tage mit einem Team, in dem unterschiedliche Pensen und Arbeitstage gelten.
Natürlich gibt es Betriebe, in denen fixe Arbeitszeiten unumgänglich sind. Aber selbst da lassen sich manchmal Spielräume für gleitende Arbeitszeiten finden. Denn wer zum Beispiel kleine oder schulpflichtige Kinder hat, gewinnt viel, wenn die Arbeit am Morgen ein, zwei Stunden später beginnt und man die fehlenden Stunden am Abend – von zuhause aus, falls die Tätigkeit es erlaubt – nachholen kann.
Viele Dienstleistungsbetriebe haben aus der Coronapandemie einen Mix aus Büro und Homeoffice mitgenommen und gestehen ihren Mitarbeitenden ein oder zwei Tage im Homeoffice zu. Mittlerweile weiss man auch, wie das funktioniert: Es braucht Regeln, die für alle gelten, und technische Hilfsmittel, die effizientes Arbeiten ermöglichen.
Für viele Arbeitnehmende ist ein solcher Mix ein wichtiges Argument, wenn sie auf Stellensuche sind.
Bei jeder Studie zum Arbeitsverhalten taucht früher oder später die Frage nach der «Sinnhaftigkeit» auf. Vielen der jüngeren Arbeitnehmenden ist es wichtig, dass ihr Unternehmen und ihre eigene Tätigkeit einen sinnvollen Beitrag leistet. Lassen Sie sich als Arbeitgeber einmal durch den Kopf gehen, was Ihre Firma Sinnvolles leistet oder wie sie mit aktuellen Problemen (z.B. Umweltschutz und Klimawandel) umgeht. Da finden sich vielleicht ganz neue Anknüpfungspunkte, die Sie für jüngere Arbeitnehmende interessanter machen.
Alle Regelungen sind vergebens, wenn das Arbeitsumfeld nicht stimmt.
Im Arbeitsalltag legen jüngere Generationen besonderen Wert auf:
Gerade KMU haben in diesem Punkt mit Überschaubarkeit und flachen Hierarchien gute Karten.
Versuchen Sie, ein Klima zu schaffen, das den Austausch zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmenden ermöglicht. Geben Sie nicht nur der Erfahrung Ihrer alten Hasen Raum, sondern auch den Inputs der Jungen, die mit unbelastetem Blick auf das Geschehen schauen. Denn es gilt, was der Schriftsteller Kurt Tucholsky einmal auf den Punkt gebracht hat: «Erfahrung heisst gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre lang schlecht machen».
]]>Mit der Neuregelung werden beispielsweise die Zuständigkeiten der beteiligten Personen klarer festgelegt. Ebenso werden bisher unzureichend definierte Begriffe stärker konkretisiert und einzelne Bestimmungen detaillierter ausgeführt.
Insbesondere hält die überarbeitete Regelung die Grundsätze der Vermögensanlage und der Aufbewahrung von Wertsachen und Bargeld präziser fest.
Neu ist explizit auf die anfallenden Gebühren zu achten. Weiter werden die zulässigen Anlagemöglichkeiten entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen erweitert.
Für die mit der Vermögensverwaltung beauftragten Personen und die Betroffenen selber werden die Regelungen besser nachvollziehbar und die Handhabung wird einfacher.
]]>Hier geht es zum Download.
Haben Sie fragen dazu? Melden Sie sich bei uns.
]]>Da schickt ein Unternehmen eine Krankentaggeldabrechnung als E-Mail-Anhang an seinen Treuhänder. Umgekehrt hat der Treuhänder noch rasch eine Rückfrage zur Rechnung eines medizinischen Leistungserbringers, bevor er die Steuererklärung finalisieren kann. Das ist per E-Mail rasch erledigt, aus Datenschutzsicht aber problematisch.
In beiden Fällen werden «besonders schützenswerte Personendaten» übermittelt. In diese Kategorie fallen Daten, die besonders heikel sind:
Wenn solche Daten per E-Mail an externe Empfänger verschickt werden, müssen sie speziell geschützt werden.
Es bestehen hier verschiedene Möglichkeiten:
Dokumente können zwar auch mit einem Passwort geschützt werden, beispielsweise eine PDF-Datei, aber dieser Schutz gilt als nicht besonders sicher.
Die E-Mail-Verschlüsselung minimiert das Risiko, dass Personendaten und andere sensitive Informationen an unbefugte Dritte gelangen.
Unternehmen sind gut beraten, wenn sie prüfen, welche Daten sie per E-Mail versenden. Handelt es sich um besonders schützenswerte Daten, sollten sie sich mit dem Thema Verschlüsselung beschäftigen.
Denn wenn es zu einer Verletzung der Datensicherheit kommt und die Daten in falsche Hände geraten (z.B. durch einen Hackerangriff), können die Folgen für das Unternehmen beziehungsweise den Verantwortlichen und die Betroffenen sehr weitreichend sein.
Wenn das Risiko für die betroffenen Personen als «erheblich» einzustufen ist, muss der Vorfall zudem ohne Verzögerung dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet werden.
]]>Für viele Grenzgänger ist das Arbeiten aus dem Homeoffice – und damit der Wegfall des Arbeitswegs – eine attraktive Option.
Seit dem 1. Juli 2023 haben die Schweiz, Deutschland, Österreich und Liechtenstein eine Vereinbarung getroffen, welche die Sozialversicherungen betrifft (aber nicht das Steuerrecht).
Grenzgänger, die bei einem oder mehreren Schweizer Arbeitgebern beschäftigt sind, können in der Schweiz sozialversichert bleiben, wenn sie bis zu 50 Prozent (max. 49,9 Prozent der Gesamtarbeitszeit) von Deutschland, Österreich oder Liechtenstein aus Telearbeit leisten.
Umgekehrt können Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und weniger als 50 Prozent Telearbeit für einen oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein leisten, weiterhin den Sozialversicherungen am Arbeitgebersitz unterstellt bleiben.
]]>Den meisten Immobilienbesitzern ist diese Grundregel geläufig: Sogenannt «werterhaltende» Unterhaltskosten darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen, «wertvermehrende» hingegen nicht.
Je nach Charakter der Arbeit kann sich für die Steuerabzüge ein Kostensplit ergeben. Zum Beispiel wenn man die Küche komplett umbaut und dabei hochwertigere Materialien verwendet als vorher, oder wenn man zusätzliche und exklusivere Geräte einbaut. Diese Logik ist nachvollziehbar. Das Problem: Bei einer Totalsanierung oder weitreichenden Umbauten galt diese Logik seit einiger Zeit nicht mehr. Weil die Kosten dafür naturgemäss hoch sind, lautete das Argument, es handle sich bei solchen Eingriffen «wirtschaftlich» gesehen fast automatisch um einen Neubau.
Mit dieser Praxishandhabung wurde auch die steuerliche Abzugsfähigkeit pauschal vom Tisch gewischt.
Diese bisherige Praxis wird mit einem wichtigen Leiturteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023 gekippt.
Zu beurteilen war ein Fall, in dem ein Ehepaar ein stark renovationsbedürftiges Bauernhaus im Kanton Jura erworben hatte, das es einer umfassenden Sanierung unterzog. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die relativ undifferenzierte rein «wirtschaftliche» Betrachtungsweise nicht mehr haltbar ist. Dabei spielte auch hinein, dass sich in den letzten Jahren die Steuergesetzgebung im Zusammenhang mit Ersatzneubauten (Abbruch und Neubau einer Liegenschaft) weiterentwickelt hat. Kurzum, auch Totalsanierungen und Umbauten müssen neu nach den verschiedenen Kategorien von Aufwendungen (werterhaltend, wertvermehrend) differenziert werden. Das bedeutet konkret, dass die verschiedenen baulichen Massnahmen nach objektivtechnischen Kriterien einer Einzelbetrachtung unterzogen werden.
Ein etwas plakatives Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Dach hatte die Liegenschaft schon vorher; wenn dieses nun totalsaniert wird, ist das weitgehend eine werterhaltende Massnahme, die steuerlich abzugsberechtigt ist. Wenn die Grundmauern versetzt werden, um die Wohnfläche zu vergrössern, und gleichzeitig auch noch ein Lift und zwei zusätzliche Badezimmer eingebaut werden, dann dürften dies weitgehend wertvermehrende Liegenschaftskosten sein.
Der genaue Split ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus der individuellen objektivtechnischen Betrachtung.
Was bei Liegenschaftskosten ganz generell gilt, ist auch nach der skizzierten Praxisänderung gültig. So sind werterhaltende Ausgaben vom steuerbaren Einkommen abzugsberechtigt, wertvermehrende Investitionen werden hingegen später bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt.
Immobilienbesitzer, denen nach der bisher geltenden Praxis des «wirtschaftlichen» Neubaus die Steuerabzüge verweigert wurden, sollten die damit verbundenen Dokumente und Belege aufbewahren, um spätere Probleme im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer zu vermeiden.
Bei grösseren Sanierungen und Umbauten sollte man die ausgeführten Arbeiten genau dokumentieren.
Das beinhaltet neben Plänen, detaillierten Offerten und Rechnungen idealerweise auch Fotos, die einen Vorher-nachher-Vergleich der renovierten oder ersetzten Bauteile ermöglichen. Denn wenn es zu unterschiedlichen Bewertungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommt, liegt die Beweislast gegenüber der Steuerbehörde beim Steuerpflichtigen. Ohne genaue Dokumentation wird das schwierig.
]]>Mit dem revidierten Aktienrecht kann die jährliche GV seit 1. Januar 2023 auch virtuell abgehalten werden.
Gerade kleinere Unternehmen oder Startups können davon profitieren:
Es gibt aber Herausforderungen zu meistern.
Die virtuelle GV mit der Stimmabgabe über elektronische Kommunikationsmittel muss in den Statuten explizit vorgesehen sein. Das bedeutet eine Vorlaufzeit von mindestens einem Jahr, da eine Statutenänderung in der vorangehenden GV von der Mehrheit angenommen werden muss. Soll bei einer privaten AG für die virtuelle GV auf einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter verzichtet werden, muss der Verzicht eben falls in den Statuten geregelt sein.
Das Unternehmen muss über eine ausreichende technische Infrastruktur verfügen. Dies umfasst die Auswahl einer geeigneten Plattform oder Software für eine reibungslose Durchführung der virtuellen GV. Denn wenn technische Probleme auftreten, die eine ordnungsgemässe Durchführung verunmöglichen, muss die GV wiederholt werden. Es liegt in der Verantwortung des Verwaltungsrats, die Verwendung elektronischer Mittel zu regeln und insbesondere die korrekte Ausübung der Aktionärsrechte sowie die unverfälschten Abstimmungsergebnisse sicherzustellen.
Das Unternehmen muss geeignete Massnahmen zur Identifikation und Authentifizierung der Teilnehmer ergreifen. Es muss gewährleisten, dass nur berechtigte Aktionäre an der virtuellen GV teilnehmen können, zum Beispiel durch die Verwendung von individuellen Zugangscodes, Passwörtern oder anderen sicheren elektronischen Identifikationsmethoden.
Die Aktionäre müssen an der virtuellen GV die Möglichkeit haben, sich in die Diskussion einzubringen. Es muss möglich sein, dass sie Fragen oder Anträge stellen und sich an Abstimmungen beteiligen können.
Das Unternehmen muss geeignete Mass nahmen zum Schutz der Privatsphäre und Sicherheit der übertragenen Daten der Aktionäre ergreifen. Dies umfasst den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen und die Gewährleistung einer sicheren Datenübertragung.
Erstellen Sie die erforderlichen Unterlagen für die GV, einschliesslich Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung und allenfalls weiteren Dokumenten gemäss den gesetzlichen Anforderungen.
Auch die virtuelle GV muss mindestens 20 Tage im Voraus einberufen werden. Die Einladung muss die Informationen zu Datum, Uhrzeit, Plattform und Zugangsdaten für die virtuelle GV enthalten.
Machen Sie vorab einen Funktionstest und stellen Sie sicher, dass Sie während der GV über ausreichend Support verfügen, falls technische Probleme auftreten.
Für das Protokoll gelten zahlreiche Vorgaben.
Die Covid19 Kredite waren von Anfang an als rückzahlbare Überbrückungshilfe gedacht. Der Zinssatz war bewusst moderat ausgelegt. Auf Ende März hat der Bundesrat diese Zinssätze nun erhöht.
Für Kredite bis 500 000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Die Erhöhung trägt der allgemeinen Zinsentwicklung Rechnung. Sie erhöht für die betroffenen Unternehmen aber auch den Anreiz, die letztlich aus Steuergeldern finanzierten Covid19Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen.
]]>Mit seinem Entscheid vom 17. März 2023 korrigiert das Bundesgericht eine Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bisher war die Ausschüttung von verdeckten Kapitaleinlagen nur dann von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie auf einem gesonderten Konto verbucht wurde.
Neu gilt diese Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG auch für Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, die in den Büchern der empfangenden Gesellschaft nicht oder nicht zum wirklichen Wert aus ewiesen werden.
]]>Ab ab 1. Januar 2024 gelten folgende Mehrwertsteuersätze:
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der Schweizer Eidgenossenschaft: MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024.
Klären Sie bereits jetzt ab, welche Massnahmen Sie für die Umstellung ergreifen müssen.
Falls Sie Fragen dazu haben, sind wir Ihnen gerne behilflich. Melden Sie sich über unser Kontaktformular.
Das revidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Fast alle Unternehmen sind davon betroffen. Diese zwölf Stichworte erleichtern es Ihnen, die Vorbereitungen anzupacken.
Brauchen Sie eine Datenschutzerklärung für Ihre Website oder für die Kundenverträge? Sobald Sie Personendaten erfassen und bearbeiten, haben Sie eine Informationspflicht. Im Hinblick auf das neue Gesetz gehört das Ausarbeiten einer Datenschutzerklärung zu den Haupt- aufgaben. Online finden Sie neben Informationen auch Vorlagen.
Wenn Sie Ihre Standards für die Daten bearbeitung festlegen, hilft Ihnen das intern, aber auch extern (behördliche Anfragen, Rechtsverfahren). Sie klären relevante Fragen wie «Wer hat Zugriff auf welche Daten?», «Wo müssen die Daten gespeichert werden?», «Welche Daten dürfen nur verschlüsselt verschickt werden?». Planen Sie dafür genügend Zeit ein und lassen Sie sich beraten.
Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden ist ein solches Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten obligatorisch. Aber es empfiehlt sich auch für kleinere Firmen. Damit lässt sich nachverfolgen, welche Datenkategorien wann, von wem und wie bearbeitet wurden.
Betroffene Personen (Kunden, Websitenutzer) können ein Auskunfts- oder Löschbegehren stellen. Weil die Fristen kurz sind, empfiehlt es sich, eine Vorlage bereitzuhalten.
Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Es gibt in diesem Zusammenhang Meldepflichten zuhanden des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten mit relativ kurzen Fristen, auf die man organisatorisch und technisch vorbereitet sein sollte.
Für viele Funktionen (E-Mail- und Newsletter-Versand, Software in der Cloud, Videokonferenzen u.a.) werden Dienste von Dritten eingesetzt. Hier müssen Sie überprüfen, ob die Sicherheit der Daten gewährleistet ist. Ergänzen Sie in den Verträgen mit Ihren Subunternehmen Klauseln bezüglich Geheimhaltung, Datenbearbeitung oder Meldeverfahren.
Personendaten, die nicht mehr benötigt werden und für deren Bearbeitung kein Rechtfertigungsgrund nachgewiesen werden kann, müssen vom Unternehmen gelöscht werden. Dies müssen Sie in Ihren Prozessen berücksichtigen.
Die meisten Anbieter von Cloud- und Software-Services haben Server ausserhalb der Schweiz. Auf der Website des Eidg. Datenschutzbeauftragten finden Sie eine Liste der «sicheren Drittstaaten», die unproblematisch sind. Bei allen anderen Staaten und auch bei den USA benötigt es zusätzliche und spezifische Vertragsklauseln.
Lassen Sie Ihre IT-Infrastruktur überprüfen. Wo sind im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz zusätzliche Vorkehrungen nötig? Vergessen Sie aber nicht: Die Technik allein wird es nicht richten, die Schwachstelle beim Thema Cyberkriminalität ist oft der Mensch. Hier müssen Sie durch Informationen und mit organisatorischen Massnah- men (z.B. Passwortverwaltung) ansetzen.
Es gibt eine Reihe von Datenarten, die besonders heikel sind. Hierzu gehören Angaben zu Religion, Gesundheit, strafrechtlicher Verfolgung, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexueller Orientierung, biometrische Daten u.a. Sie müssen speziell geschützt werden.
Mit dem Recht auf Datenherausgabe hat eine betroffene Person die Möglichkeit, ihre Personendaten in einem gängigen elektronischen Format herauszuverlangen oder einem Dritten übertragen zu lassen.
Ein Unternehmen muss Risiken durch seine Bearbeitung von Personendaten in je- dem Fall einschätzen. Oft genügt eine intuitive Risikoeinschätzung. Für bestimmte Bearbeitungen (z.B. mit neuen Technologien oder mittels Profiling) sind aber vertiefte Überlegungen notwendig.
]]>Wenn man online etwas kauft, eine Offerte einholt, ein Abonnement abschliesst, sich für einen Newsletter registriert oder an einem Wettbewerb teilnimmt, gibt man dabei immer eine bestimmte Menge an persönlichen Daten preis: Name, Adresse, Telefon, Mailadresse, vielleicht Angaben zu Beruf, Geburtsdatum, Hobby oder zur familiären Situation.
Solche Personendaten müssen ab 1. September 2023 besser vor Missbrauch geschützt werden.
Gefordert sind alle Firmen mit einer Website, auf der die Besucher und Nutzer Personendaten hinterlassen.
Die Unternehmen müssen nicht nur die spezifischen Vorkehrungen für den bestmöglichen Schutz dieser Daten treffen, sondern unterliegen neu einer Informationspflicht.
Ideal ist, wenn man die Website so einrichtet, dass der Hinweis auf die Datenschutzerklärung beim erstmaligen Aufrufen einer Website direkt erscheint und aktiv angenommen oder abgelehnt werden muss.
Diese Datenschutzerklärung muss die Besucher und Nutzer der Website darüber ins Bild setzen, wie der Schutz von Personendaten gewährleistet wird.
Also wie das Unternehmen diese erfasst, speichert, aufbewahrt, verwendet, allenfalls ändert oder an Dritte weitergibt.
Gerade eine Weitergabe an Dritte erfolgt übrigens viel schneller, als man meint. Denn wer eine Website betreibt, nutzt fast immer die Dienste von Dritten, sei es für das Hosting oder indem man vorgefertigte externe Lösungen für den E-Mail-Versand, das Kontaktformular oder den Kundennewsletter nutzt.
Die wichtigen Elemente, die in eine Datenschutzerklärung gehören, sind vorgegeben:
Punkt 2 ist insofern wichtig, weil Nutzer ein Anrecht darauf haben, Auskunft über den Umgang mit ihren Daten oder auch die Löschung zu verlangen. Im Umgang mit solchen Auskunftsbegehren ist rasches und sorgfältiges Handeln nötig. Auch für diesen Fall rüstet man sich idealerweise schon vorab.
]]>Peter und Sabrina möchten ihr neues Familienleben nicht nur emotional gut meistern, sondern auch rechtlich absichern, ohne zu heiraten. Sie wollen sicherstellen, dass sie einander in rechtlichen Fragen gegenseitig vertreten können, in Geldfragen abgesichert sind und alle Kinder – vielleicht auch einmal gemeinsame – im Erbfall gleich behandelt werden.
Mit einer Patientenverfügung können Peter und Sabrina festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder eben nicht. In diesem Dokument können auch Ansprechpersonen bezeichnet wer- den, die mit den Ärzten die notwendigen medizinischen Massnahmen besprechen und für den Patienten entscheiden.
Zusätzlich verschafft ein Vorsorgeauftrag die Freiheit, selber eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die die eigenen Interessen wahrnehmen, falls man selber dazu nicht mehr in der Lage ist: in Alltagsdingen, in Fragen der Unterbringung und Betreuung, in adminis- trativen Belangen und in finanziellen Angelegenheiten.
Sinnvoll kann schliesslich auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung sein, wenn die Invalidenabsicherung nicht ausreichend sein sollte.
Stirbt einer der beiden unverheirateten Partner, hat sein Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV. Umso wichtiger ist, dass Peter und Sabrina beide möglichst lückenlos Beiträge in die AHV einzahlen.
Bei der Pensionskasse hingegen bestehen Möglichkeiten, eine Person zu begünstigen. Die Bedingungen hierfür sind von Pensionskasse zu Pensionskasse verschieden und müssen zu Lebzeiten geregelt wer- den.
Ersparnisse in der Säule 3a sind nicht Teil der Erbmasse. Wenn sich Peter und Sabrina gegenseitig begünstigen wollen, ist es wichtig, dass sie diesen Wunsch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung schriftlich festhalten.
Schliesslich gibt es noch eine weitere Lösung, um im Alter oder nach dem Tod des Partners ausreichend versorgt zu sein: Peter und Sabrina können zusätzlich eine Lebensversicherung abschliessen, in der sie sich gegenseitig begünstigen.
Unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Auch die Kinder des überlebenden Partners sind nicht erbberechtigt.
Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen den gesamten Nachlass. Hier brauchen Peter und Sabrina unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag.
Gerade für Patchworkfamilien bietet das revidierte Erbrecht, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, mehr Flexibilität, wie man seine Vermögenswerte nach dem Ableben verteilt. Im neuen Gesetz sind nur noch 50 Prozent der Erbmasse «pflichtteilsgeschützt», über den Rest kann frei verfügt werden, beispielsweise zugunsten des Lebenspartners und dessen Kinder.
Wichtig zu wissen: Nicht direkt verwandte Begünstigte müssen je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen.
In einem Konkubinatsvertrag können Aspekte des Zusammenlebens einvernehmlich geregelt werden. Typisch sind etwa Bestimmungen über die Wohnsituation, die Aufteilung von Kosten oder die Aufgabenteilung im gemeinsamen Haushalt.
Auch kann man einander im Trennungsoder Todesfall sowie für die Pensionierung gegenseitig absichern. Das ist vor allem wichtig, wenn einer der Partner seine Erwerbstätigkeit einschränkt, um für die Kinder da zu sein, und so Einbussen bei der AHV/IV erleidet.
Ein Konkubinatsvertrag kann durch testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen ergänzt werden.
]]>Ein Postulat der Nationalratskommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hatte gefordert, eine reduzierte Besteuerung der privaten Nutzung für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mit null Gramm CO2 -Ausstoss zu prüfen.
Der nun vom Bundesrat verabschiedete Bericht kommt zum Schluss, dass eine reduzierte Besteuerung nichts bewirkt. Ihr Einfluss auf den Investitionsentscheid von Unternehmen bei der Be-schaffung von Geschäftsfahrzeugen sei zu gering.
Die aktuelle Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird in Prozenten des Kaufpreises errechnet. Sie gilt für Elektrofahrzeuge wie für Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb. Die Pauschale ist einfach zu handhaben und führt – unabhängig vom Fahrverhalten – zu einer jährlich gleichbleibenden Besteuerung.
]]>Falls Sie dieses Jahr geheiratet, Nachwuchs bekommen oder geerbt haben, in eine andere Gemeinde umgezogen sind, eine Immobilie erworben oder eine umfangreiche berufliche Fortbildung absolviert haben, können Sie den Steuerrechner von TREUHAND│SUISSE nutzen.
Dieses benutzerfreundliche Tool ermöglicht Ihnen, die Gemeinde-, Kanton-, Bundes- und Kirchensteuern für das aktuelle Steuerjahr schnell und einfach zu ermitteln.
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Gemäss einer neuen Studie der Hochschule Luzern ist das Vorsorgewissen in der Schweiz eher lückenhaft. Das Problem: Viele sind sich dessen nicht bewusst und versäumen es, rechtzeitig die Weichen zu stellen.
Tatsache ist, dass die Renten aus AHV und Pensionskasse seit zwei Jahrzehnten im Sinkflug sind. Ein Grund ist die ungünstige Zinsentwicklung, ein anderer die demografische Entwicklung. Neu dazu kommt der verstärkte Trend zu Teilzeitarbeit, mit der naturgemäss die individuellen Einzahlungen in die Altersvorsorge sinken.
Je früher man seine Vorsorgesituation als Ganzes überblickt, desto mehr Spielraum bleibt, um Anpassungen einzuleiten. Es fängt damit an, dass man sich periodisch einen AHV-Auszug bestellt. Das vermittelt ein erstes Gefühl für die Höhe der künftigen AHV-Rente.
Diese Information setzt man mit dem jährlichen Vorsorgeausweis der 2. Säule und den Jahresauszügen der 3. Säule in Bezug. Damit ist der erste Schritt für eine Auslegeordnung gemacht. Richtig aussagekräftig werden die ermittelten Werte aber erst, wenn man sie anschliessend in eine finanzielle Gesamtbetrachtung einbettet, in die auch persönliche Vorstellungen zur (späteren) Lebensgestaltung einfliessen.
Aufgrund der eingangs skizzierten Entwicklungen ist klar, dass die private Vorsorge an Bedeutung gewinnt, um finanzielle Engpässe nach der Pensionierung zu vermeiden. Neben der individuellen Vermögensbildung spielt namentlich die Säule 3a eine tragende Rolle.
Die Säule 3a verknüpft das Alterssparen mit erheblichen Steuervergünstigungen:
Auf politischer Ebene wird derzeit die Diskussion um eine Erhöhung der maximal abzugsfähigen Beträge der Säule 3a – für das Jahr 2022 sind es 6883 Franken für Angestellte und bis zu 34416 Franken für Selbstständigerwerbende – angeschoben.
Hier können Sie jederzeit Ihren persönlichen Auszug bestellen: www.ahv-iv.ch, Rubrik «Merkblätter & Formulare»
]]>In vielen Firmengeschichten gibt es Perioden, in denen Verluste zu verzeichnen sind:
Im neuen Aktienrecht sollen die Gläubiger in solchen Situationen besser geschützt werden. Der Liquidität eines Unternehmens wird mit dem revidierten Aktienrecht künftig mehr Beachtung geschenkt.
Nach geltendem Recht hat der Verwaltungsrat erst bei einem Kapitalverlust eine konkrete Handlungspflicht.
Das neue Recht verpflichtet ihn explizit, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aktiv zu überwachen. Droht eine Zahlungsunfähigkeit, muss der Verwaltungsrat Massnahmen treffen, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
Wenn erforderlich, muss er weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft treffen. Diese Massnahmen muss er ausserdem bei der Generalversammlung beantragen, wenn sie in deren Zuständigkeit fallen (z.B. Kapitalerhöhungen, Zuschüsse). Im Gesetz wird neu ausdrücklich auf das Mittel der Nachlassstundung hingewiesen, für die der Verwaltungsrat das entsprechende Gesuch einreichen muss – und zwar «mit der gebotenen Eile», wie es im Gesetzestext heisst.
Das neue Aktienrecht definiert auch explizit, wann bei einem Kapitalverlust eine Unterdeckung vorliegt: wenn in der letzten Jahresrechnung die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken (sogenannter «hälftiger Kapitalverlust»).
Diese Berechnung ist relativ anspruchsvoll. Idealerweise holt man sich in diesem Punkt fachliche Unterstützung von seinem Treuhänder. Liegt eine Unterdeckung vor, muss die Jahresrechnung nach neuem Recht vor der Genehmigung durch die Generalversammlung eingeschränkt geprüft werden – durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche nicht existiert (z.B. bei Unternehmen im Opting-out), durch einen zugelassenen Revisor. Wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht, entfällt die Revisionspflicht.
Von einer Überschuldung spricht man dann, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind.
Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. In diesem Zusammenhang gelten Erleichterungen für die Praxis, z.B. kann auf den Zwischenabschluss zu Fortführungswerten verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung nicht besteht.
Falls die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit positiv ausfällt, ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses zu Veräusserungswerten nicht mehr zwingend.
Die Zwischenabschlüsse müssen durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden. Der zugelassene Revisor muss vom Verwaltungsrat ernannt werden.
Im Fall einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat wie bisher den Richter mit einer Überschuldungsanzeige informieren. Wie bisher können Rangrücktritte den Gang zum Richter verhindern. Neu kann die Richterbenachrichtigung unterbleiben, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb von 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
Die im neuen Recht hinzugefügte Formulierung «mit der gebotenen Eile» verschärft die Haftung des Verwaltungsrats. Künftig besteht kein Raum mehr für Verzögerungen, allerdings muss ihm die benötigte Zeit für die Erarbeitung von Sanierungsmassnahmen und gegebenenfalls deren Vorlage zuhanden der Generalversammlung eingeräumt werden.
Verletzt der Verwaltungsrat diese gesetzliche Pflicht, kann er mit seinem persönlichen Vermögen für mögliche Schäden haftbar gemacht werden.
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